Erbrecht
Gesellschaftseintritt
Die Gesellschaft wird zunächst mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt.
Die Erben erwerben einen Abfindungsanspruch.
Aufgrund des Gesellschaftervertrages haben Erben/Nichterben das Recht, in die Gesellschaft einzutreten.
Es bedarf des Abschlusses eines Aufnahmevertrages, um den Eintritt in die Gesellschaft zu vollziehen.
Der neu eintretende Gesellschafter ist verpflichtet, die Einlage zu leisten.
zurück zur Übersicht