Handelsrecht
Vergleichende Werbung, Unterlassungs - und Verpflichtungserklärung
Es ist nach der Rechtsprechung des BGH ohne Belang ist, ob sich die vergleichende Werbung an Endverbraucher oder Unternehmen richtet.
Nach § 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt.
Diese liegt vor, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware wie u.a. Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen enthält, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
Nach § 6 Absatz 2 Nr. 5 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich die Waren eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.
Eine Herabsetzung oder Verunglimpfung setzt mehr voraus als die einem kritischen Werbevergleich immanente Gegenüberstellung der Vorteile und Nachteile der verglichenen Produkte.
Ob in einem Werbevergleich enthaltene Aussagen eine pauschale Abwertung enthalten, hängt nach der Rechtsprechung davon ab, ob sich die angegriffene Werbeaussage noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung des Erzeugnisses des Mitbewerbers darstellt.
Herabsetzend ist ein Vergleich daher nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen negativen Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unangemessen abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen.
Fazit:
Vergleichende Werbung ist innerhalb der vorgegebenen Grenzen gestattet.
Verletzt der Unternehmer diese, kommt zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie ggf. eine einstweilige Verfügung in Betracht. Zudem drohen Schadensersatzansprüche.
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