Privates Baurecht
Beschaffenheitsvereinbarung, Sachmangel und Gewährleistung
Die Schuldrechtsreform hat zu verschiedenen Änderungen im Bereich des Werkvertragsrechts geführt.
Gewährleistungsansprüche bestehen bei allen Pflichtverletzungen durch den Unternehmer.
Es wird nicht mehr nach der Art der verletzten Pflicht ( Haupt-/Nebenpflichten ) unterschieden.
Ein Sachmangel liegt in erster Linie vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Dies regelt § 633 Absatz 2 Satz 1 BGB.
Fehlt eine konkrete Vereinbarung, gilt die Werksvertragsleistung als mangelfrei, soweit sie sich für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung eignet.
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