Vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung nach § 6 UWG
Unternehmen können vergleichende Werbung betreiben.
Doch nicht jede vergleichende Werbung ist zulässig.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zeigt Grenzen auf.
Nach § 6 Absatz 2 Nr. 5 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich die Waren eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.
Der Anwendungsbereich des § 6 UWG ist groß.
Es kommt nach der Rechtsprechung des BGH beispielsweise nicht darauf an, ob sich die vergleichende Werbung an Endverbraucher oder Unternehmen richtet.
Eine Herabsetzung oder Verunglimpfung im Sinne des § 6 UWG erfordert mehr als die einem kritischen Werbevergleich immanente Gegenüberstellung der Vorteile und Nachteile der verglichenen Produkte.
Ob in einem Werbevergleich enthaltene Aussagen eine pauschale Abwertung beinhalten, hängt nach der Rechtsprechung davon ab, ob sich die angegriffene Werbeaussage innerhalb der Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung des Erzeugnisses des Mitbewerbers zum Inhalt hat.
Herabsetzend ist ein Vergleich im Sinne der gesetzlichen Bestimmung daher nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen negativen Wirkungen besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich für den Konkurrenten als unangemessen abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen.
Selbstverständlich sind insbesondere auch die Bestimmungen der §§ 3, 5 UWG zu beachten.
Nach § 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG handelt ebenfalls unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt.
Diese liegt vor, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware wie u.a. Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen enthält, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
Fazit:
Vergleichende Werbung ist innerhalb der vorgegebenen Grenzen gestattet und kann Unternehmen und Verbraucher zusätzliche Informationen verschaffen.
Handelt der Unternehmer unlauter, kommt zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie ggf. eine einstweilige Verfügung in Betracht. Zudem drohen Schadensersatzansprüche.
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