Unfall, PKW-Kauf, Rep.
zu schnelles Fahren, pauschale Behauptung, Mitverschulden
Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen lehnen zum Teil die vollständige Schadensregulierung ab, in dem sie geltend machen, dass nach Angaben ihres Versicherungsnehmers der Unfallbeteiligte zu schnell gefahren sei und deshalb den Unfall mitverschuldet habe.
Dieses Argument greift oftmals nicht.
Nach der Rechtsprechung des BGH beginnt die kritische Verkehrslage für einen Verkehrsteilnehmer erst dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann, Urteil des BGH vom 25.03.03.
Nähert sich beispielsweise ein Autofahrer einem parkenden Wagen, dessen Fahrer plötzlich und ohne vorherige Ankündigung den PKW aus der Parklücke fährt, kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Verkehrsunfall zu vermeiden gewesen wäre, wenn der die Straße befahrende Verkehrsteilnehmer die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann ein etwaiges Mitverschulden nicht wirksam auf die pauschale Behauptung ihres Versicherungsnehmers stützen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit sei angeblich nicht eingehalten worden.
Diese Behauptung wird oftmals ins Blaue hinein aufgestellt.
Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen der Unfallgegner das Fahrzeug nicht gesehen hat.
Hierbei wird verkannt, dass auch ein Auto nicht vom Himmel fällt und das Fahrzeug vor dem Unfall die Wegstrecke bis zum Unfallpunkt zurückgelegt haben muss.
Erfahrungsgemäß wäre es während dieser Zeit zu sehen gewesen.
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