Unfall, PKW-Kauf, Rep.
Restwertermittlung - Urteil des BGH vom 13.10.09 Az.: VI ZR 318/08
Der BGH hat in dem o.g. Urteil nochmals darauf hingewiesen, dass der von dem Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen hat.
Anmerkung:
Dieses Urteil bestätigt, dass sich der Geschädigte, der im Totalschadensfall seinen Wagen nach dem Unfall weiter nutzt, nur den für den regionalen Markt ermittelten Restwert anrechnen lassen muss.
Ausreichende Schätzgrundlage sind entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags im Regelfall drei Angebote.
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