Unfall, PKW-Kauf, Rep.
Haushaltsführungsschaden
Ein anläßlich eines Verkehrsunfalles Verletzter kann wegen der Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts Schadenersatz verlangen, BGH-Urteil vom 07.05.1974.
Der abstrakten Schadensberechnung wird die Nettovergütung nach BAT zugrunde gelegt, OLG Hamm, Urteil vom 26.03.02, 27 U 185/01.
Die Orientierung an dem Tabellenwerk von Schuz-Borck/Hofmann ist grundsätzlich zulässig, BGH 03.02.08 VI ZR 183/08.
Zu beachten ist hierbei, dass zu der konkreten haushaltsspezifischen Behinderung vorzutragen ist.
Der Ersatz des Haushaltsführungsschadens kann auch im Falle der Tötung verlangt werden.
Dieser Ersatzanspruch gilt unabhängig von einem Anspruch auf Zahlung von
Schmerzensgeld und kann fiktiv geltend gemacht werden.
Der sog. Haushaltsführungsschaden entsteht, wenn der Geschädigte aufgrund der unfallbedingten Verletzungen nicht in der Lage ist, den Haushalt in dem bisherigen Umfang zu leisten.
Schadenshöhe
Es ist von der gegnerischen Haftpflichtversicherung/dem Schädiger der Betrag zu zahlen, der an eine Hilfskraft hätte gezahlt werden müssen, die die verletzungsbedingt nicht mehr möglichen bzw. nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten ausführt.
Wenn der Geschädigte in einer solchen Situation ganz oder teilweise auf die Einstellung einer Hilfskraft verzichtet, ist dieser Verzicht überobligationsmäßig.
Der Schädiger kann sich hierauf nicht berufen.
Dies ist ständige Rechtsprechung des BGH seit 1974.
Bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens darf sich der Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann orientieren,
BGH-Urteil vom 03.02.09, VI ZR 183/08.
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