Unfall, PKW-Kauf, Rep.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 22.04.08 die Auffassung vertreten, dass der Geschädigte auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiterbenutzt.
Die Entscheidung ( Az: VI ZR 237/07 ) wurde u.a. in der NJW vom 18.07.2008, Heft 30, Seite 2183, veröffentlicht.
Allerdings hat der BGH in dem späteren Beschluss vom 18.11.08 entschieden, dass der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst 6 Monate nach dem Unfall fällig wird, wenn der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 % Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren lässt, Az: VI ZB 22/08.
Wir verweisen hierzu auch auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.01.2009 - I -1 W 41/08.
Fazit:
Die Rechtslage ist durch die oben angeführten Entscheidungen nicht übersichtlicher geworden.
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