Testament, Pflichtteil und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Als langjährig tätiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht vertrete ich ihre Interessen außergerichtlich und vor Gericht, um die infolge des Erbfalls bestehenden Ansprüche erfolgreich geltend zu machen und unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Zu den Leistungen als Fachanwalt für Erbrecht zählen insbesondere:
- die Klärung der Rechte und Pflichten der Miterben
- die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
- die erfolgreiche Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
- die Wirksamkeit/Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung im Erbscheinsverfahren
- die Unterstützung bei der Abfassung von Testamenten.
Aktuelles:
BFH, Urteil vom 26.09.24, IX R 13/22
Der BFH hat in dem am 18.01.24 veröffentlichten Urteil entschieden, dass keine Einkommensteuer zu zahlen ist, wenn eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräußert wird.
Dies gilt jedenfalls dann, soweit zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde.
Im konkreten Fall war der Steuerpflichtige Mitglied eine aus 3 Miterben bestehenden Erbengemeinschaft.
Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die erworbene Immobilie.
Das FA besteuerte diesen Verkauf nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG als privates Veräußerungsgeschäft ( sog. Spekulationsgeschäft ).
Der BFH hat diese Steuerpflicht zur Zahlung von Einkommensteuer verneint, da das veräußerte Vermögen zuvor nicht angeschafft worden sei, da der Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des Nachlass gehörenden Vermögens keinen derartigen Fall darstelle.
Fazit:
Diese geänderte Rechtsprechung ist dringend notwendig, um die Veräußerung von Immobilien, die zum Nachlass zählen, einem Miterben, der die Anteile der übrigen Miterben kauft, ohne zusätzliche steuerliche Belastung zu ermöglichen.
Hierdurch können Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft im Falle des Verkaufs vermieden werden.
Schwerpunkte
Pflichtteil
Sie können nach § 2303 BGB als Ehefrau, als Abkömmling oder als Eltern des Erblassers von dem Erben den sog. Pflichtteil verlangen, wenn sie durch letztwillige Verfügung ( Testament, gemeinschaftliches Testament, notarielles Testament, Erbvertrag ) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Wenn die Eheleute beispielsweise ein gemeinschaftliches Testament/ Berliner Testament errichtet und hierin den überlebenden Ehepartner zum Alleinerben bestimmt haben, kann das nicht zum Miterben bestimmte Kind den Pflichtteil von dem überlebenden Ehepartner verlangen.
Die Höhe des Pflichtteils besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Es handelt sich um einen reinen Geldzahlungsanspruch.
Die Herausgabe einzelner Sachen kann nicht verlangt werden.
Grundsätzlich ist die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten.
Das Pflichtteilsrecht des entfernteren Verwandten ist durch § 2309 BGB ausgeschlossen.
Auskunftsanspruch und Durchsetzung des Pflichtteilsanspruch
Der Erbe ist gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten verpflichtet, Auskunft über den Nachlass und dessen Wert zu erteilen.
Zählen ein Haus/Eigentumswohnung zum Nachlass, ist der Wert der Immobilie durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Angaben des Erben sind nicht maßgeblich.
Im Wege der Stufenklage wird der Pflichtteilsanspruch gerichtlich durchgesetzt, falls von dem Erben über den Bestand und den Wert des Nachlasses keine Auskunft erteilt wird.
Pflichtteilsergänzungsanspruch, § 2325 BGB
Der Pflichtteilsberechtigte kann als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der vom Erblasser verschenkte Gegenstand zum Nachlass hinzugerechnet wird.
Der Wert der Schenkung schmilzt pro Jahr um 1/10 ab, so dass die Schenkung grundsätzlich nach 10 Jahren unberücksichtigt bleibt.
Dies gilt ausnahmsweise nicht im Falle der Schenkung unter Eheleuten, da die 10-jährige Frist nicht vor der Auflösung der Ehe beginnt, § 2325 Absatz 3 BGB.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge ist zu beachten, wenn keine Erben durch letztwillige Verfügung wie z.B. ein Testament bestimmt worden sind.
Dies hat zur Folge, dass der überlebende Ehegatte des Erblassers z. B. neben den Kindern des Verstorbenen als gesetzlicher Erbe berufen ist, wobei die Kinder zu gleichen Teilen erben.
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Die Höhe des gesetzlichen Erbteils der Kinder und des Ehegatten hängt u.a. davon ab, ob die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft gelebt haben oder eine Gütertrennung bestanden hat.
Neben den Erben der 1. Ordnung ( Kinder ) erbt der Ehegatte zu 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben den Großeltern ist er zur Hälfte der Erbschaft berufen.
Nach der erbrechtlichen Lösung erhöht sich der Erbanteil des Ehegatten von 1/4 zwecks Ausgleich des Zugewinns um 1/4, so dass der überlebende Ehegatte neben den Abkömmlingen der 1. Ordnung 1/2 erbt.
Die andere Hälfte erben die Kinder zu gleichen Teilen.
Die Einzelheiten ergeben sich aus §§ 1922 ff, 1931, 1371 BGB.
Da oftmals nicht bekannt ist, wer gesetzlicher Erbe ist, kann als Sicherungsmaßnahme im Interesse der Erben eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden, um den Nachlass zu sichern und die Erben zu ermitteln.
Dies kostet viel Zeit und Geld und ließe sich durch eine letztwillige Verfügung vermeiden.
Letztwillige Verfügung ( z.B. Testament )
Sie haben die Möglichkeit, von der gesetzlichen Erbfolge durch Testament oder eine sonstige letztwillige Verfügungen abzuweichen und konkrete Bestimmungen über ihren Nachlass zu treffen.
Sie haben zunächst das Recht, den Erben/die Erben zu bestimmen.
Sie können zudem dem von Ihnen bestimmten Erben beispielsweise durch Vorausvermächtnis zusätzlich zu seinem Erbteil einen Vermögensvorteil ( Nachlassgegenstand ) zuwenden.
Es besteht die Möglichkeit, einer Person, die nicht zum Erben bestimmt wird, beispielsweise einen Gegenstand als Einzelzuwendung zu vermachen.
Ein solches Vermächtnis kann z.B. auch darin bestehen, dass der Vermächtnisnehmer von dem Erben verlangen kann, ihm einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen oder einen bestimmten Gegenstand herauszugeben.
Konkrete Bestimmungen durch Testament etc. dienen dem Zweck, spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Zu empfehlen ist dringend, die letztwillige Verfügung dem aktuellen Vermögensbestand anzupassen und beispielsweise den Kauf/Verkauf von Immobilien zu berücksichtigen.
Falls nicht nur eine Person zum Alleinerben bestimmt wird, entsteht die aus den Miterben bestehende Erbengemeinschaft ( z.B. die Kinder ).
Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben, § 2032 BGB.
Die Verwaltung des Nachlasses ( z. B. der Immobilie ) steht den Erben gemeinschaftlich zu, § 2038 BGB.
Die Erben können über einen Nachlassgegenstand ( Bild, Schmuck etc. ) nur gemeinschaftlich verfügen, § 2040 BGB.
Dies kann unter den Miterben zu großen Streitigkeiten führen.
Unerfreulicher Schlusspunkt solcher Streitigkeiten kann bei Immobilien die Teilungsversteigerung sein.
Vermächtnis/Vorausvermächtnis
Sie können auch bestimmen, durch Vermächtnis eine dritte Person oder durch Vorausvermächtnis einen Erben zu bedenken, um der bedachten Person einen Gegenstand oder eine Immobilie mittels letztwilliger Verfügung zukommen zu lassen.
Durch ein Vorausvermächtnis erhält der Erbe neben seiner Erbeinsetzung z.B. einen bestimmten Nachlassgegenstand oder bestimmte zum Nachlass zählende Sachen etc.
Das Vermächtnis zu Gunsten einer dritten Person, die nicht zum Erben bestimmt wird, hat grundsätzlich der Erbe zu erfüllen.
Ich verweise auf die Ausführungen unter der Rubrik Letztwillige Verfügung.
Formvorschriften
Bitte beachten sie die jeweiligen Formvorschriften.
Sie können als Erblasser beispielsweise Ihr Testament nur persönlich errichten.
Sie müssen es eigenhändig schreiben und unterschreiben.
Datum und Ort sollten hinzugefügt werden.
Ein mithilfe eines Computers/Schreibmaschine verfasstes Testament wäre unwirksam, da es nicht eigenhändig geschrieben wurde.
Ein notarielles Testament und ein Erbvertrag unterliegen anderen Formvorschriften, vgl. z. B. § 2276 BGB.
Gemeinschaftliches bzw. Berliner Testament
Ehegatten und Lebenspartner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft können sich durch sog. Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben und nach dem Tode des zuletzt Verstorbenen eine dritte Person zum sog. Schlusserben bestimmen.
Der gesamte Wortlaut des gemeinschaftlichen Testaments ist von einem Ehegatten eigenhändig zu schreiben und muss von beiden Ehegatten eigenhändig unterschrieben werden.
Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments
Der Widerruf von gemeinschaftlichen Testamenten kann nicht durch ein neues Testament eines Ehepartners erfolgen.
Wegen der Wechselbezüglichkeit der Verfügung ist der einseitige Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten möglich.
Gemeinschaftlich kann der Widerruf durch ein Widerrufstestament, ein anderes neues gemeinschaftliches Testament, einen Erbvertrag, durch die Vernichtung des Testaments oder durch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung erfolgen.
Pflichtteilstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament
Sie haben als Testierende die Möglichkeit, durch eine Pflichtteilsstrafklausel Ihre Kinder dahingehend zu motivieren, dass der überlebende Ehegatte nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört und ihm hierdurch evtl. seine Liquidität genommen wird.
Dem Überlebenden verbleibt durch eine solche Klausel bis zu seinem Tod der Nachlass oftmals ungeschmälert.
Eine weitreichende Klausel kann z.B. wie folgt lauten:
Verlangt eines unserer Kinder vom Nachlass des Erstversterbenden seinen Pflichtteil, so soll es auch von dem Nachlass des Überlebenden nur den Pflichtteil erhalten.
Testierfähigkeit des Erblassers
Die Testierfähigkeit des Erblassers liegt vor, wenn er im Stande ist, den Inhalt des Testaments von sich aus zu bestimmen und dies auszudrücken.
Die Testierfähigkeit erfordert zudem, dass der Testierende frei von Einflüssen Dritter handelt.
Ein Notar muss vor der Beurkundung eines Testaments/Erbvertrags die Testierfähigkeit des Erblassers überprüfen und vermerkt seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäfts- und Testierfähigkeit in der Urkundsniederschrift, § 28 Beurkundungsgesetz.
Derjenige, der die Testierunfähigkeit des Erblassers behauptet, muss diese im Zivilprozess beweisen.
Ablieferungspflicht des Testaments und Erbscheinsverfahren
Jede letztwillige Verfügung muss beim zuständigen Nachlassgericht ( = Amtsgericht ) abgeliefert werden, welches auch auf Antrag den Erbschein im Rahmen des Erbscheinsverfahrens erteilt.
Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts hängt von dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen ab, z.B.:
Amtsgericht Düsseldorf: Stadt Düsseldorf;
Amtsgericht Mettmann: Erkrath, Haan, Mettmann und Wülfrath;
Amtsgericht Neuss: Dormagen, Kaarst, Korschenbroich, Neuss, Meerbusch-Büderich, Bovert, Osterath, Lank-Latum, Langst-Kierst, Ossum-Bösinghoven, Strümp;
Amtsgericht Ratingen: Ratingen, Angermund, Breitscheid, Eggerscheidt, Homberg, Hösel, Lintorf;
Amtsgericht Velbert: Heiligenhaus und Velbert
Vorweggenommene Erbfolge zu Lebzeiten
Aus steuerlichen Gründen kann es von großem Vorteil sein, Immobilien etc. im Rahmen der Vermögensnachfolge bereits zu Lebzeiten unter Beachtung der Freibeträge zum Beispiel auf die Kinder zu übertragen oder Schenkungen zu tätigen.
Unter primärer Beachtung ihrer eigenen Interessen können geeignete Ergebnisse erzielt werden, um Freibeträge auszuschöpfen.
Gegenwärtig beträgt beispielsweise der Freibetrag des Ehegatten/Lebenspartner i.e.L. 500.000,00 € und der Kinder 400.000,00 €.
„Hiermit möchte ich mich, bei Herrn Kukorus, ganz herzlich bedanken. Er zeigte Interesse und kämpfte für meine Belange. Seine Arbeit ist professionell, tatkräftig. Er hat mich immer auf den aktuellsten Stand gehalten. Empfehlenswert !!! Vielen Dank.“
Mandant M.J.