Da oftmals nicht bekannt ist, wer gesetzlicher Erbe ist, kann als Sicherungsmaßnahme im Interesse der Erben eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden, um den Nachlass zu sichern und die Erben zu ermitteln.
Dies kostet viel Zeit und Geld und ließe sich durch eine letztwillige Verfügung vermeiden.
Sie haben die Möglichkeit, von der gesetzlichen Erbfolge durch Testament oder eine sonstige letztwillige Verfügungen abzuweichen und konkrete Bestimmungen über ihren Nachlass zu treffen.
Sie haben zunächst das Recht, den Erben/die Erben zu bestimmen.
Sie können zudem dem von Ihnen bestimmten Erben beispielsweise durch Vorausvermächtnis zusätzlich zu seinem Erbteil einen Vermögensvorteil ( Nachlassgegenstand ) zuwenden.
Es besteht die Möglichkeit, einer Person, die nicht zum Erben bestimmt wird, beispielsweise einen Gegenstand als Einzelzuwendung zu vermachen.
Ein solches Vermächtnis kann z.B. auch darin bestehen, dass der Vermächtnisnehmer von dem Erben verlangen kann, ihm einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen oder einen bestimmten Gegenstand herauszugeben.
Konkrete Bestimmungen durch Testament etc. dienen dem Zweck, spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Zu empfehlen ist dringend, die letztwillige Verfügung dem aktuellen Vermögensbestand anzupassen und beispielsweise den Kauf/Verkauf von Immobilien zu berücksichtigen.
Falls nicht nur eine Person zum Alleinerben bestimmt wird, entsteht die aus den Miterben bestehende Erbengemeinschaft ( z.B. die Kinder ).
Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben, § 2032 BGB.
Die Verwaltung des Nachlasses ( z. B. der Immobilie ) steht den Erben gemeinschaftlich zu, § 2038 BGB.
Die Erben können über einen Nachlassgegenstand ( Bild, Schmuck etc. ) nur gemeinschaftlich verfügen, § 2040 BGB.
Dies kann unter den Miterben zu großen Streitigkeiten führen.
Unerfreulicher Schlusspunkt solcher Streitigkeiten kann bei Immobilien die Teilungsversteigerung sein.
Sie können auch bestimmen, durch Vermächtnis eine dritte Person oder durch Vorausvermächtnis einen Erben zu bedenken, um der bedachten Person einen Gegenstand oder eine Immobilie mittels letztwilliger Verfügung zukommen zu lassen.
Durch ein Vorausvermächtnis erhält der Erbe neben seiner Erbeinsetzung z.B. einen bestimmten Nachlassgegenstand oder bestimmte zum Nachlass zählende Sachen etc.
Das Vermächtnis zu Gunsten einer dritten Person, die nicht zum Erben bestimmt wird, hat grundsätzlich der Erbe zu erfüllen.
Ich verweise auf die Ausführungen unter der Rubrik Letztwillige Verfügung.
Bitte beachten sie die jeweiligen Formvorschriften.
Sie können als Erblasser beispielsweise Ihr Testament nur persönlich errichten.
Sie müssen es eigenhändig schreiben und unterschreiben.
Datum und Ort sollten hinzugefügt werden.
Ein mithilfe eines Computers/Schreibmaschine verfasstes Testament wäre unwirksam, da es nicht eigenhändig geschrieben wurde.
Ein notarielles Testament und ein Erbvertrag unterliegen anderen Formvorschriften, vgl. z. B. § 2276 BGB.
Ehegatten und Lebenspartner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft können sich durch sog. Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben und nach dem Tode des zuletzt Verstorbenen eine dritte Person zum sog. Schlusserben bestimmen.
Der gesamte Wortlaut des gemeinschaftlichen Testaments ist von einem Ehegatten eigenhändig zu schreiben und muss von beiden Ehegatten eigenhändig unterschrieben werden.
Der Widerruf von gemeinschaftlichen Testamenten kann nicht durch ein neues Testament eines Ehepartners erfolgen.
Wegen der Wechselbezüglichkeit der Verfügung ist der einseitige Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten möglich.
Gemeinschaftlich kann der Widerruf durch ein Widerrufstestament, ein anderes neues gemeinschaftliches Testament, einen Erbvertrag, durch die Vernichtung des Testaments oder durch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung erfolgen.
Sie haben als Testierende die Möglichkeit, durch eine Pflichtteilsstrafklausel Ihre Kinder dahingehend zu motivieren, dass der überlebende Ehegatte nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört und ihm hierdurch evtl. seine Liquidität genommen wird.
Dem Überlebenden verbleibt durch eine solche Klausel bis zu seinem Tod der Nachlass oftmals ungeschmälert.
Eine weitreichende Klausel kann z.B. wie folgt lauten:
Verlangt eines unserer Kinder vom Nachlass des Erstversterbenden seinen Pflichtteil, so soll es auch von dem Nachlass des Überlebenden nur den Pflichtteil erhalten.
Die Testierfähigkeit des Erblassers liegt vor, wenn er im Stande ist, den Inhalt des Testaments von sich aus zu bestimmen und dies auszudrücken.
Die Testierfähigkeit erfordert zudem, dass der Testierende frei von Einflüssen Dritter handelt.
Ein Notar muss vor der Beurkundung eines Testaments/Erbvertrags die Testierfähigkeit des Erblassers überprüfen und vermerkt seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäfts- und Testierfähigkeit in der Urkundsniederschrift, § 28 Beurkundungsgesetz.
Derjenige, der die Testierunfähigkeit des Erblassers behauptet, muss diese im Zivilprozess beweisen.
Jede letztwillige Verfügung muss beim zuständigen Nachlassgericht ( = Amtsgericht ) abgeliefert werden, welches auch auf Antrag den Erbschein im Rahmen des Erbscheinsverfahrens erteilt.
Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts hängt von dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen ab, z.B.:
Amtsgericht Düsseldorf: Stadt Düsseldorf;
Amtsgericht Mettmann: Erkrath, Haan, Mettmann und Wülfrath;
Amtsgericht Neuss: Dormagen, Kaarst, Korschenbroich, Neuss, Meerbusch-Büderich, Bovert, Osterath, Lank-Latum, Langst-Kierst, Ossum-Bösinghoven, Strümp;
Amtsgericht Ratingen: Ratingen, Angermund, Breitscheid, Eggerscheidt, Homberg, Hösel, Lintorf;
Amtsgericht Velbert: Heiligenhaus und Velbert
Aus steuerlichen Gründen kann es von großem Vorteil sein, Immobilien etc. im Rahmen der Vermögensnachfolge bereits zu Lebzeiten unter Beachtung der Freibeträge zum Beispiel auf die Kinder zu übertragen oder Schenkungen zu tätigen.
Unter primärer Beachtung ihrer eigenen Interessen können geeignete Ergebnisse erzielt werden, um Freibeträge auszuschöpfen.
Gegenwärtig beträgt beispielsweise der Freibetrag des Ehegatten/Lebenspartner i.e.L. 500.000,00 € und der Kinder 400.000,00 €.
„Hiermit möchte ich mich, bei Herrn Kukorus, ganz herzlich bedanken. Er zeigte Interesse und kämpfte für meine Belange. Seine Arbeit ist professionell, tatkräftig. Er hat mich immer auf den aktuellsten Stand gehalten. Empfehlenswert !!! Vielen Dank.“
Mandant M.J.
ohne Titel