Wichtig ist, unverzüglich mit der zuständigen Bußgeldstelle in Kontakt zu treten, da bereits auf dieser Ebene die Gründe dargelegen werden müssen, um ausnahmsweise auf die Anordnung des Fahrverbotes zu verzichten und nur ein erhöhtes Bußgeld zu verhängen.
Die Rechtsprechung zum Verzicht auf die Anordnung eines Fahrverbotes ist in den vergangenen Jahren immer "strenger" geworden.
Ein Abwarten auf eine gerichtliche Klärung sollte allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden.
Auch in den Fällen, in denen nicht die Anordnung eines Fahrverbotes droht, kann die Überprüfung des Ihnen zur Last gelegten Verstoßes gegen die StVO etc. geboten sein.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Verstoß überhaupt tatsächlich von Ihnen begangen wurde.
Zu prüfen ist, ob aus den konkret zu benennenden Gründen von der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße abgewichen werden kann.
Ferner ist zu erörtern, ob ausnahmsweise eine Einstellung des Bußgeldverfahrens in Betracht kommt.
Hierbei sind die Einzelheiten Ihrer Angelegenheit natürlich ebenfalls zu berücksichtigen.
Weitere Informationen stellt Ihnen die Internetseite www.anwalt.org/bussgeldkatalog/ zur Verfügung.
Mandant R.G.
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